Sonn- und Feiertagsarbeit – Steuerfreie Zuschüsse?
Sonn- und Feiertagsarbeit – Steuerfreie Zuschüsse?
Sonn- und Feiertagsarbeit – Steuerfreie Zuschüsse?
🐖  Einnahmen

Sonn- und Feiertagsarbeit – Steuerfreie Zuschüsse?

Pascal Eckel
Steuer-Experte
Uhr6 min Lesedauer
KalenderAktualisiert am: 02.05.2024

Manche hassen Sie und manche lieben Sie. Die Rede ist dabei von der Sonn- und Feiertagsarbeit. Und sind wir doch mal ehrlich, an den meisten Sonntagen oder Feiertagen hat man ohnehin nichts zu tun, also warum sollte man sich dort nicht noch ein bisschen was dazu verdienen? Und das teilweise sogar noch steuerfrei!

Das Wichtigste zum Thema Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit in Kürze

  • Das Arbeitszeitgesetz verbietet generell die Beschäftigung an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
  • ☝🏼
    Es gibt Ausnahmen bei denen man sonn- und feiertags arbeiten darf.
  • 💰
    Zuschläge für die Sonntagsarbeit sind zu 50 % des Grundgehalts steuerfrei!
  • 💎
    Die Steuerbefreiung für Feiertagsarbeit ist sogar noch höher!
Fakten

1
  Wann ist Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt?

Die Grundregel für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist, nach § 9 des Arbeitszeitgesetzes, dass diese verboten ist. Aber es gibt auch eine Regelung in § 10 des Arbeitszeitgesetzes, die Ausnahmen zur Regel abschließend auflistet.

ℹ️ Klicke hier für die ganze Liste

So ist die Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt, wenn die Arbeiten nicht an Werktagen aufgenommen werden können. Dies gilt für die Arbeit...

  • in Not- und Rettungsdiensten sowie der Feuerwehr,
  • zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
  • in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
  • in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
  • bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
  • bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
  • beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
  • beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
  • bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
  • in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
  • in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
  • in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
  • im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
  • bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
  • zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Misslingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
  • zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.

Symbolbild Oktoberfest

2
  Welche Zuschläge bekommst du für Sonn- und Feiertagsarbeit?

Welche Zuschläge du bekommst, hängt alleine von deinem Arbeitgeber ab 🧑🏼‍💼, denn diese sind nicht gesetzlich geregelt. Weitestgehend sind die Zuschläge für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit in den Tarifverträgen 📜 geregelt, sofern dein Berufsfeld einem Tarifvertrag unterliegt. Ansonsten gelten individuelle Regelungen des jeweiligen Arbeitgebers.

3
  Sind Sonn- und Feiertagszuschläge steuerfrei?

Bei der Sonn- und Feiertagsarbeit handelt es sich natürlich um einen besonderen Mehraufwand und da stellt sich die Frage, ob du dadurch auch Steuervorteile hast. Und die Antwort auf diese Frage ist "Ja!".

In § 3b des Einkommensteuergesetzes ist geregelt, dass die Zuschläge, die ein Arbeitgeber für die Sonn- und Feiertagsarbeit auszahlt, bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei sind, sofern diese neben dem Grundlohn gezahlt werden.

  • 🪙
    Zuschläge für Sonntagsarbeit sind zu 50 % des Grundlohns steuerfrei
  • 💶
    Zuschläge für Feiertagsarbeit, sowie dem 31.12. ab 14 Uhr, sind mit Ausnahme des 01.05., 24.12., 25.12. und 26.12. zu 125 % des Grundlohns steuerfrei
  • 💰
    Zuschläge für den 01.05., 24.12. ab 14 Uhr, 25.12. und 26.12. sind zu 150 % des Grundlohns steuerfrei

Hinweis

Der Grundlohn beinhaltet nicht nur das Geld, welches jeden Monat auf deinem Konto landet. Auch Sachbezüge, vermögenswirksame Leistungen oder auch Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge gehören zum Grundlohn.

Hinweis
Hinweis

Fazit

Sonn- und Feiertagsarbeit in Deutschland ist grundsätzlich verboten, aber es gibt zahlreiche Ausnahmen, die in § 10 des Arbeitszeitgesetzes aufgeführt sind. Die Zuschläge für diese Arbeit sind nicht gesetzlich geregelt und hängen von Tarifverträgen oder individuellen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber ab. Gute Nachrichten für Arbeitnehmer: Solche Zuschläge können steuerfrei sein, sofern sie neben dem Grundlohn ausgezahlt werden. Die genaue steuerliche Entlastung variiert je nach Art der Arbeit und des Feiertags. Dies ist eine Anerkennung des besonderen Mehraufwands bei Sonn- und Feiertagsarbeit.

Sprechblase

Häufig gestellte Fragen zum Sonntagszuschuss und dem Feiertagszuschuss

Ist der Feiertagszuschlag steuerfrei?

Der Feiertagszuschlag ist steuerfrei, sofern er neben dem Grundlohn gezahlt wird und 125 % des Grundlohns nicht übersteigt. Für bestimmte Feiertage gilt eine Steuerbefreiung für 150 % des Grundlohns.

Ist Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt?

Generell ist diese verboten, es gibt jedoch Ausnahmen welche abschließend im Arbeitszeitgesetz aufgelistet sind.

Muss mein Arbeitgeber mir Sonn- und Feiertagszuschläge zahlen?

Nein, denn die Verpflichtung zur Auszahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.

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